BV Wittenheim von 1958 e.V.

 



Satzung Des Boßelervereins Wittenheim 1958

§ 1 Name,Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Boßelerverein Wittenheim 1958“ und hat seinen Sitz in Burgforde.
(2) Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck
(1)      Der Boßelerverein Wittenheim 1958 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des      
           Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
(2) a) Zweck ist die Ausübung des Klootschießer – und Boßelersports nach einheitlichen Richtlinien, die in einer Wurf –
          und Sportordnung des Friesischen Klootschießerverbandes (FKV) niedergelegt ssind, zu fördern;
      b) die Tradition des Heimatspieles zu pflegen und die Plattdeutsche Sprache zu erhalten.
(3)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für die  
          satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
          keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
          begünstigt werden.
(4)    Der verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2)    Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über den Antrag entscheidet. Bei Ablehnung besteht keine 
        Pflicht zur Mitteilung der Gründe.
(3)   Der Antrag hat den Namen, Geburtsdatum und die Adresse des Antragsstellers zu enthalten. Minderjährige benötigen die
        schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(4)   Verweigert der Vorstand die Aufnahme, kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt werden. Diese    

        Entscheidung ist dann endgültig.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
(2)   Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann jederzeit im Kalenderjahr erklärt werden.
(3)   Der Ausschluss kann erfolgen :
       a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages in Rückstand ist,
       b) bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
       c) bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem  
      Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu
      äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Der Betroffene kann beim Vorstand  
      schriftlich, binnen einer Woche die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ihm ist Gelegenheit zur persönlichen
      Rechtfertigung zugeben. Die Entscheidung der Mitglieder – versammlung ist endgültig.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs
     des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
     ausgeschlossen.

§ 5 Rechts und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, üben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch persönliche
      Teilnahme aus.
(2)  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Der Vorstand ist
       verpflichtet, schriftliche Anträge, die bis zu 2 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden, in die Tagesordnung
       aufzunehmen.
(3)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4)  Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene, notwendige Auslagen.
(5)  Die   Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a)   die Satzung des Vereins zu beachten,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an den sportlichen Wettkämpfen nach besten Kräften mitzuwirken.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 7 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im januar, vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind durch Veröffentlichung in der NWZ, Ammerländer Nachrichten einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10% der 
      Mitgleider es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt in der Regel der 1. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, gesetz oder
      Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Geheime Wahl erfolgt, wenn diese beantragt wird. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Regelmäßige  
     Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
2. die Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichtes des 1. Vorsitzenden bzw. des Kassenwartes und des Prüfungsberichtes
    der Kassenprüfer,
3. die Wahl der Vorstandsmitglieder
4. die Wahl der Kassenprüfer
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderung
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an, die Festausschussmitglieder, Spielwart und sofern vorhanden der Jugendwart. (3) Vorstand im sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu –
     oder Wiederwahl im Amt. Eine Neuwahl kann von jeder Mitgliederversammlung beantragt werden.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
      des 1.Vorsitzenden.
(8) Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

§ 12 Protokollführung
    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu

    unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienen Mitglieder.

§ 14 Ehrenmitglieder
   Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdeint gemacht haben, können auf Antrag des Vorsitzenden zu
   Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, jedoch von Beitragsleitungen befreit.

§ 15 Vermögen
(1) Ausgeschiedene Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
(2) Bai Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein

     Burgforde e.V. ansonsten an die Stadt Westerstede, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Dorfes
    Burgforde zu verwenden hat.

§ 16 Auflösung des Vereins
    Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 80 % der Erschienenen erforderlich. Die Versammlung

    ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.